Bauen ist ein komplexes Thema. Schnell begegnen einem beim Hausbau oder auch beim Hauskauf Fachbegriffe die man vielleicht schon mal gehört hat, deren Bedeutung und Auswirkung jedoch in vielen Fällen zumindest im Halbdunkel liegen.
Wenn man nicht gerade Bauprofi ist und sich, sozusagen als Laie in Sachen Hausbau, den Traum vom Eigenheim verwirklichen möchte, ist es bisweilen schwierig in bestimmten (Detail-) Fragen die richtige Entscheidung zu treffen. Mit dem entsprechenden Fachwissen zum Thema Bauen, Hausbau, Hauskauf, Fertighäuser fällt es leichter, die Vorteile und Nachteile (z.B. in Bezug auf Kosten, Technik, Material oder Qualität) gegeneinander abzuwägen um so das optimale Ergebnis zu erzielen. Auch wenn Ihr Fachberater Sie bestmöglich und umfassend über Pro und Contra der einzelnen Aspekte aufklärt – die Entscheidung treffen Sie selbst.
In unserem Baulexikon haben wir Ihnen die wichtigsten Vokabeln und Fachbegriffe aus dem Baubereich (Fertighaus und Massivhaus) inkl. Erklärung zusammengestellt, um Sie bei der Frage "worauf man beim Hausbau (oder Hauskauf) achten sollte", mit dem entsprechenden Know-how zu unterstützen.
Das Deutsche Institut für Normung e. V. ist die nationale Normungsorganisation Deutschlands und hat ihren Sitz in Berlin. Es bietet ein Forum für Hersteller, Handel, Industrie, Wissenschaft, Verbraucher, Prüfinstitute und Behörden. Normen sind ein Regelungswerk hinsichtlich Rationalisierung, Verständigung, Gebrauchstauglichkeit, Qualitätssicherung, Kompatibilität, Austauschbarkeit, Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz. Das Deutsche Institut für Normung e. V. vertritt die deutschen Interessen in den internationalen bzw. europäischen Gremien. Normen sollen sicherstellen, dass Inhalte und Verfahrenstechniken den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die finanziellen Möglichkeiten des Deutschen Instituts für Normung e. V. ergeben sich aus drei Quellen:
1. Die eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten z. B. durch Verlagsaktivitäten wie dem Verkauf der Normen oder Service-Dienstleistungen,
2. Mitglieds- und Förderbeiträgen der Wirtschaft,
3. zweckgebundene Beiträge der öffentlichen Hand zur Durchführung bestimmter Normungsvorhaben.
DIN-Normen schaffen einen Rahmen und sind daher für die Rechtsordnung von Bedeutung. Grundsätzlich haben DIN-Normen einen empfehlenden Charakter, d.h. sie dürfen, müssen aber nicht angewendet werden. Verbindlich werden Normen dann, wenn sie in Verträgen, Gesetzen oder Verordnungen Verwendung finden. Durch ihre eindeutige Festlegung werden vertraglich vereinbarte Verbindlichkeiten geschaffen. Ebenfalls entlastet die Bezugnahme in Gesetzen und Verordnungen Staat und Bürger hinsichtlich detaillierter, rechtlicher Regelungen. Auch in Fällen von Sachmängeln, wenn DIN-Normen nicht in den Inhalt eines Vertrages aufgenommen worden sind, dienen sie im Kauf- und Werkvertragsrecht als Entscheidungshilfe. DIN-Normen sind schöpferische Leistungen und unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. DIN-Normen dürfen nur mit Zustimmung des Deutschen Instituts für Normung e.V. vervielfältigt und verbreitet oder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
Vergleiche § 5 Abs. 3 Urhebergesetz:
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
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